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§ 53a GehG

Fassungen
01.05.2003 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 53a01.05.200331.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003
§ 53a01.04.200030.04.2003 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
§ 53a01.10.199831.03.2000 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 53a01.10.199730.09.1998 BGBl. I Nr. 109/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53 a

Inkrafttretensdatum

01.05.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 53 a, (1) Den nichthauptamtlichen Rektoren und Vizerektoren, den Dekanen, Vizedekanen, Studiendekanen, Vizestudiendekanen, den Vorsitzenden der Senate, Universitätskollegien und Fakultätskollegien sowie den Vorsitzenden der Studienkommissionen der Universitäten und der Universitäten der Künste gebührt für die Dauer der tatsächlichen Ausübung der Funktion gemäß UOG 1993 oder gemäß KUOG eine Amtszulage. Den Vorsitzenden der Studienkommissionen gebührt eine Amtszulage überdies nur nach Maßgabe des vollen Wirksamwerdens des Universitäts-Studiengesetzes.

  1. Absatz 2,Bei der Bemessung der Amtszulage ist auf die mit der betreffenden Funktion verbundene besondere Verantwortung und auf die durchschnittliche Mehrbelastung gegenüber der hauptberuflichen Funktion als Universitätslehrer Bedacht zu nehmen. Eine allfällige gänzliche oder teilweise Befreiung von den Dienstpflichten als Universitätslehrer ist zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Mit dieser Amtszulage gelten alle mit der Ausübung der betreffenden akademischen Funktion verbundenen Mehrbelastungen als abgegolten.
  3. Absatz 4,Die jeweilige Höhe der Amtszulagen für ein Studienjahr ist durch Verordnung des für die Angelegenheiten der Universitäten und der Universitäten der Künste zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen.
  4. Absatz 5,Wird die im Absatz eins, genannte Funktion länger als einen Monat hindurch nicht ausgeübt, ruht der Anspruch auf Amtszulage bis zur Wiederausübung der Funktion.
  5. Absatz 6,Während des Ruhens der Amtszulage gemäß Absatz 5, gebührt dem Stellvertreter die Amtszulage in dem Ausmaß, auf das der Vertretene Anspruch gehabt hätte.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40047561