Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europawahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2003Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Text
Ausübung des Wahlrechts durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit
beschränkte Wahlkartenwähler
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß § 26 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, haben die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Die §§ 39 bis 41 sind zu beachten.Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß Paragraph 26, Absatz 2, eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, haben die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Die Paragraphen 39 bis 41 sind zu beachten.
(2)Absatz 2,Bei Ausübung des Wahlrechts vor den besonderen Wahlbehörden ist § 58 Abs. 3 und 4 anzuwenden.Bei Ausübung des Wahlrechts vor den besonderen Wahlbehörden ist Paragraph 58, Absatz 3 und 4 anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfaßt nur die im § 66 Abs. 2 bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 67 Abs. 2 Z 1 bis 8, Abs. 3 Z 1 bis 4 und 7 sowie Abs. 4 anzuwenden.Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfaßt nur die im Paragraph 66, Absatz 2, bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer eins bis 8, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und 7 sowie Absatz 4, anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden festzustellen hat. Diese Wahlbehörde hat sodann die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der bettlägerigen oder in ihrer Freiheit beschränkten Wähler in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2011
Dokumentnummer
NOR40047601