Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Text
Zu Art. 38 ZKZu Artikel 38, ZK
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Die Beförderung im Sinn des Art. 38 Abs. 1 ZK hat zu jener Zollstelle zu erfolgen, die an der benutzten Zollstraße gelegen ist.Die Beförderung im Sinn des Artikel 38, Absatz eins, ZK hat zu jener Zollstelle zu erfolgen, die an der benutzten Zollstraße gelegen ist.
(2)Absatz 2,Im Eisenbahnverkehr gelten abweichend vom Abs. 1 die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren, im Luftverkehr die des § 31 Abs. 1.Im Eisenbahnverkehr gelten abweichend vom Absatz eins, die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren, im Luftverkehr die des Paragraph 31, Absatz eins,
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 4 ZK mit Verordnung die Beförderungspflicht für bestimmte Waren aufheben oder abweichend von Abs. 1 festlegen.Der Bundesminister für Finanzen kann nach Maßgabe des Artikels 38 Absatz 4, ZK mit Verordnung die Beförderungspflicht für bestimmte Waren aufheben oder abweichend von Absatz eins, festlegen.
(4)Absatz 4,Die Zollämter können mit von ihnen nach § 21 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 4 ZK die Beförderungspflicht aufheben oder abweichend von Abs. 1 festlegen.Die Zollämter können mit von ihnen nach Paragraph 21, erlassenen Verordnungen oder Bescheiden nach Maßgabe des Artikels 38 Absatz 4, ZK die Beförderungspflicht aufheben oder abweichend von Absatz eins, festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
NOR40047808