Rechtstracker.at

§ 54 ZollR-DG

Fassungen
01.05.2004 bis 30.04.2016 — BGBl. I Nr. 124/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 54 heute01.05.2016 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 5401.05.200430.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 124/2003
§ 5401.07.200130.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 61/2001
§ 5401.01.199830.06.2001 § → § BGBl. I Nr. 13/1998
§ 5401.08.199531.12.1997 § → § BGBl. Nr. 516/1995
§ 5401.01.199531.07.1995 BGBl. Nr. 659/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. I Nr. 124/2003

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016danach: BGBl. I Nr. 163/2015

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Artikel 60, ZK

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Für Bewilligungen und Zulassungen, sofern sie nicht durch Annahme der Anmeldung erteilt werden oder als erteilt gelten, ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller einen Wohnsitz oder seinen Sitz hat.
  2. Absatz 2,Soweit sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder Sitz richtet, ist mangels eines solchen Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet das Zollamt Innsbruck zuständig. In den Fällen des Paragraph 87, Absatz 3, ist jedoch das als erstes befaßte Zollamt zuständig.
  3. Absatz 3,Wird der Antrag auf Erteilung eines Präferenznachweises erst nach Ausfuhr der Ware, auf die sich dieser Nachweis bezieht, gestellt, so kann das mit der Sache befaßte Zollamt den Antrag an ein anderes dem Wohnsitz (Sitz) des Ausführers oder der Betriebsstätte, aus der die ausgeführte Ware stammt, nähergelegenes sachlich zuständiges Zollamt weiterleiten, sofern dies zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens zweckdienlich ist und nicht überwiegende Interessen des Antragstellers entgegenstehen. Der Antragsteller ist von der Weiterleitung zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40047812