Rechtstracker.at
Fassungen
ab 01.05.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7201.05.201631.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 163/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2019
§ 7201.05.200430.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 26/2004
§ 7201.01.199830.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 13/1998
§ 7201.08.199531.12.1997 § → § BGBl. Nr. 516/1995
§ 7201.01.199531.07.1995 BGBl. Nr. 659/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. I Nr. 124/2003

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004an diesem Tag: BGBl. I Nr. 26/2004

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Artikel 217 bis 226 ZK

Paragraph 72, (1) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen, die nach Artikel 221 Absatz 3, ZK nicht mehr an den Zollschuldner mitgeteilt werden dürfen, hat zu unterbleiben.

  1. Absatz 2,Für die buchmäßige Erfassung der Abgabenbeträge sind Paragraph 213, Absatz 2 und 4 sowie Paragraph 214, Absatz eins, letzter Satz der Bundesabgabenordnung maßgebend.
  2. Absatz 3,Die buchmäßige Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen und die Einhebung von Abgaben obliegt jener sachlich zuständigen Zollbehörde, die erstmals in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.
  3. Absatz 4,Sind für die Einhebung mehrerer Zollschuldigkeiten eines Zollschuldners verschiedene Zollstellen zuständig, so kann die buchmäßige Erfassung und Einhebung von Abgabenbeträgen auf Antrag des Zollschuldners gesamthaft und gegebenenfalls unter Zugrundelegung des höchsten in Betracht kommenden Zollsatzes durch eine Zollstelle erfolgen.
  4. Absatz 5,Abweichend von Absatz 3, ist in den Fällen eines Zahlungsaufschubes nach Artikel 226 Buchstabe b ZK das Zollamt Wien für die Einhebung und in den Fällen eines Zahlungsaufschubes nach Artikel 226 Buchstabe c ZK das den Zahlungsaufschub bewilligende Zollamt für die buchmäßige Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen und für die Einhebung der Abgaben zuständig.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40047819