Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 142/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Kostenersatz
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Bund hat den Entscheidungsträgern (§ 11) die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz für die Leistungen gemäß § 4, den Trägern der Pensionsversicherung, der Unfallversicherung und der ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH weiters die Zustellgebühren (§ 10 Abs. 3), den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Für die anteiligen Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen werden pauschal 5 vH der Aufwendungen für die Leistungen gemäß § 4 ersetzt.Der Bund hat den Entscheidungsträgern (Paragraph 11,) die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz für die Leistungen gemäß Paragraph 4,, den Trägern der Pensionsversicherung, der Unfallversicherung und der ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH weiters die Zustellgebühren (Paragraph 10, Absatz 3,), den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Für die anteiligen Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen werden pauschal 5 vH der Aufwendungen für die Leistungen gemäß Paragraph 4, ersetzt.
(2)Absatz 2,Der Bund hat den Entscheidungsträgern (§ 11) den nach Abs. 1 gebührenden Kostenersatz im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.Der Bund hat den Entscheidungsträgern (Paragraph 11,) den nach Absatz eins, gebührenden Kostenersatz im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011
Dokumentnummer
NOR40047857