Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahngesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 825/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2003BGBl.Nr. 825 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Text
Erforderliche Mittel, Bundeshaftung
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen, hat dafür zu sorgen, dass der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität und des Eigenkapitals gemäß dem genehmigten Geschäftsplan (§ 42 Abs. 3) und der ÖBB-Infrastruktur Bau AG die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität und des Eigenkapitals gemäß dem genehmigten Rahmenplan (§ 43 Abs. 1) erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen.Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen, hat dafür zu sorgen, dass der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität und des Eigenkapitals gemäß dem genehmigten Geschäftsplan (Paragraph 42, Absatz 3,) und der ÖBB-Infrastruktur Bau AG die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität und des Eigenkapitals gemäß dem genehmigten Rahmenplan (Paragraph 43, Absatz eins,) erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Namen des Bundes zur Finanzierung von Schieneninfrastruktur für Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen der ÖBB-Infrastruktur Bau AG, einschließlich der damit verbundenen Finanzierungskosten, eine Haftung gemäß § 66 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zu übernehmen.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Namen des Bundes zur Finanzierung von Schieneninfrastruktur für Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen der ÖBB-Infrastruktur Bau AG, einschließlich der damit verbundenen Finanzierungskosten, eine Haftung gemäß Paragraph 66, Bundeshaushaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zu übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR40048013