Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Presseförderungsgesetz 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 136/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
Abschnitt IVAbschnitt römisch vier
Qualitätsförderung und Zukunftssicherung
Verteilung der Mittel
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Nach Maßgabe der hiefür vorgesehenen Mittel werden für Zwecke der Qualitätsförderung und der Zukunftssicherung Fördermittel gemäß diesem Abschnitt ausbezahlt. Die Verteilung der vorgesehenen Mittel auf die nachfolgend angeführten Fördertöpfe erfolgt nach folgendem Schlüssel:
Journalistenausbildung gemäß § 10 Abs. 2 Journalistenausbildung gemäß Paragraph 10, Absatz 2,
39 vH
Presseklubs gemäß § 11 Abs. 4 Presseklubs gemäß Paragraph 11, Absatz 4,
3 vH
3. a) Journalistenausbildungsförderung gemäß § 10 Abs. 1,3. a) Journalistenausbildungsförderung gemäß Paragraph 10, Absatz eins,,
Auslandskorrespondentenförderung gemäß § 11 Abs. 1,Auslandskorrespondentenförderung gemäß Paragraph 11, Absatz eins,,
Leseförderung gemäß § 11 Abs. 2 sowieLeseförderung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, sowie
Förderung von Forschungsprojekten gemäß § 11 Abs. 3 zusammen Förderung von Forschungsprojekten gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zusammen
58,0 vH
(2)Absatz 2,Bezüglich der Verteilung zwischen den unter Abs. 1 Z 3 aufgezählten Fördertöpfen hat die Presseförderungskommission der KommAustria einen begründeten Vorschlag zur Verteilung der Mittel zu unterbreiten. Für den Fall, dass auf Grund einer zu geringen Anzahl von Förderungsansuchen die Mittel gemäß Abs. 1 Z 3 nicht zur Gänze ausgeschöpft werden, hat die Presseförderungskommission der KommAustria einen begründeten Vorschlag hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel für andere Förderungen nach Abschnitt II, III oder IV dieses Bundesgesetzes vorzulegen.Bezüglich der Verteilung zwischen den unter Absatz eins, Ziffer 3, aufgezählten Fördertöpfen hat die Presseförderungskommission der KommAustria einen begründeten Vorschlag zur Verteilung der Mittel zu unterbreiten. Für den Fall, dass auf Grund einer zu geringen Anzahl von Förderungsansuchen die Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer 3, nicht zur Gänze ausgeschöpft werden, hat die Presseförderungskommission der KommAustria einen begründeten Vorschlag hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel für andere Förderungen nach Abschnitt römisch zwei, römisch drei oder römisch vier dieses Bundesgesetzes vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die Förderungsrichtlinien gemäß § 4 Abs. 6 haben nähere Bestimmungen bezüglich der in Abs. 1 aufgelisteten Fördertöpfe zu enthalten.Die Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 4, Absatz 6, haben nähere Bestimmungen bezüglich der in Absatz eins, aufgelisteten Fördertöpfe zu enthalten.
Anmerkung
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2023 (Art. 2 Z 7)
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2024
Dokumentnummer
NOR40048056