Kurztitel
Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an VS, MS, Unterstufe AHS, allgemeinen Sonderschulen, im Berufsvorbereitungsjahr an Sonderschulen, Berufsschulen, BMS und BHS (einschließlich des Lehrgangs für Früherziehung inklusive des Lehrgangs für Berufstätige, einschließlich des Aufbaulehrgangs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik inklusive des Aufbaulehrgangs für Berufstätige und ausgenommen Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Sozialpädagogik sowie deren Kollegs und Sonderformen)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 571/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003,
Text
§ 3. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschulen und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003, wird wie folgt geändert:Paragraph 3, Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschulen und der Sonderschulen erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1963,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) fünfter Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht an Volksschulen) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) lautet der die Volksschuloberstufe betreffende Abschnitt:In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) fünfter Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht an Volksschulen) Litera a, (Katholischer Religionsunterricht) lautet der die Volksschuloberstufe betreffende Abschnitt:
“Volksschuloberstufe
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 134/2000 in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003.”Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000, in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003,.”