Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an VS, MS, Unterstufe AHS, allgemeinen Sonderschulen, im Berufsvorbereitungsjahr an Sonderschulen, Berufsschulen, BMS und BHS (einschließlich des Lehrgangs für Früherziehung inklusive des Lehrgangs für Berufstätige, einschließlich des Aufbaulehrgangs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik inklusive des Aufbaulehrgangs für Berufstätige und ausgenommen Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Sozialpädagogik sowie deren Kollegs und Sonderformen)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 571/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
70/07 Schule und Kirche
Text
§ 5. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, BGBl. Nr. 661/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003, wird wie folgt geändert:Paragraph 5, Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1993,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
In den Anlagen 2 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe), 3 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig Kultur- und Kongressmanagement), 4 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig Umwelt und Wirtschaft) und 5 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Aufbaulehrgang) wird jeweils im Abschnitt V (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984” durch die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003” ersetzt.In den Anlagen 2 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe), 3 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig Kultur- und Kongressmanagement), 4 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig Umwelt und Wirtschaft) und 5 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Aufbaulehrgang) wird jeweils im Abschnitt römisch fünf (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Litera a, (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984” durch die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. römisch zwei Nr. 571/2003” ersetzt. In Anlage 6 (Lehrplan des Kollegs für wirtschaftliche Berufe) Abschnitt V (Lehrplan für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) wird die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984” durch die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 416/1989” ersetzt.In Anlage 6 (Lehrplan des Kollegs für wirtschaftliche Berufe) Abschnitt römisch fünf (Lehrplan für den Religionsunterricht) Litera a, (Katholischer Religionsunterricht) wird die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984” durch die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 416/1989” ersetzt.
Schlagworte
Kulturmanagement
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Dokumentnummer
NOR40048095