Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an VS, MS, Unterstufe AHS, allgemeinen Sonderschulen, im Berufsvorbereitungsjahr an Sonderschulen, Berufsschulen, BMS und BHS (einschließlich des Lehrgangs für Früherziehung inklusive des Lehrgangs für Berufstätige, einschließlich des Aufbaulehrgangs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik inklusive des Aufbaulehrgangs für Berufstätige und ausgenommen Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Sozialpädagogik sowie deren Kollegs und Sonderformen)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 571/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
70/07 Schule und Kirche
Text
§ 8. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 491/1988, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003, wird wie folgt geändert:Paragraph 8, Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1988,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
In den Anlagen 1 (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Allgemeine didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) und 2 (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Allgemeine didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den vierjährigen Sonderformen der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) wird jeweils im Abschnitt III (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984” durch die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003” ersetzt.In den Anlagen 1 (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Allgemeine didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) und 2 (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Allgemeine didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den vierjährigen Sonderformen der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) wird jeweils im Abschnitt römisch drei (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Litera a, (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984” durch die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. römisch zwei Nr. 571/2003” ersetzt. In Anlage 3 (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Allgemeine didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den dreijährigen Sonderformen der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) wird die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987” durch die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003” ersetzt.In Anlage 3 (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Allgemeine didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den dreijährigen Sonderformen der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) wird die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987” durch die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. römisch zwei Nr. 571/2003” ersetzt.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Dokumentnummer
NOR40048098