Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
24.12.2003 bis 11.11.2014 — BGBl. II Nr. 571/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute12.11.2014 § → § BGBl. II Nr. 284/2014
§ 824.12.200311.11.2014 BGBl. II Nr. 571/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an VS, MS, Unterstufe AHS, allgemeinen Sonderschulen, im Berufsvorbereitungsjahr an Sonderschulen, Berufsschulen, BMS und BHS (einschließlich des Lehrgangs für Früherziehung inklusive des Lehrgangs für Berufstätige, einschließlich des Aufbaulehrgangs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik inklusive des Aufbaulehrgangs für Berufstätige und ausgenommen Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Sozialpädagogik sowie deren Kollegs und Sonderformen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

24.12.2003BGBl. II Nr. 571/2003

Außerkrafttretensdatum

11.11.2014danach: BGBl. II Nr. 284/2014

Index

70/07 Schule und Kirche

Text

Paragraph 8, Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1988,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In den Anlagen 1 (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Allgemeine didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) und 2 (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Allgemeine didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den vierjährigen Sonderformen der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) wird jeweils im Abschnitt römisch drei (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Litera a, (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984” durch die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. römisch zwei Nr. 571/2003” ersetzt.
  2. Ziffer 2
    In Anlage 3 (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Allgemeine didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den dreijährigen Sonderformen der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) wird die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987” durch die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. römisch zwei Nr. 571/2003” ersetzt.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

20003080

Dokumentnummer

NOR40048098