Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben zum Zweck der öffentlichen Ausstellung
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 133/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
Diese Zusage ist vor der Einfuhr des Kulturgutes schriftlich und unter Gebrauch der Worte “rechtsverbindliche Immunitätszusage” zu erteilen. Sie kann weder zurückgenommen noch widerrufen werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016
Dokumentnummer
NOR40048120