Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
FTE-Nationalstiftungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 133/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/05 Stiftungen, Fonds
Text
Stiftungsvorstand
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Die Funktion des Stiftungsvorstands ist von den beiden Geschäftsführern der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) wahrzunehmen.
(2)Absatz 2,Ein Mitglied des Stiftungsvorstands ist bei grober Pflichtverletzung abzuberufen. Jener Geschäftsführer der AWS, welcher vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit entsendet wurde, ist von diesem, der andere vom Bundesminister für Finanzen abzuberufen.
(3)Absatz 3,Den Mitgliedern des Stiftungsvorstands gebührt eine angemessene Vergütung, deren Höhe vom Stiftungsrat festzusetzen ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Dokumentnummer
NOR40048172