Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Diagnosen- und Leistungsdokumentationsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 589/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 589 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft und ist erstmals auf die im Jahr 2005 über das Jahr 2004 vorzulegenden Berichte (Jahresmeldungen) anzuwenden. Die Meldung der Intensivdaten für das Berichtsjahr 2004 im Jahr 2005 kann noch gesondert nach den Vorschriften der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation, BGBl. Nr. 783/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2002 erfolgen.Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft und ist erstmals auf die im Jahr 2005 über das Jahr 2004 vorzulegenden Berichte (Jahresmeldungen) anzuwenden. Die Meldung der Intensivdaten für das Berichtsjahr 2004 im Jahr 2005 kann noch gesondert nach den Vorschriften der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation, Bundesgesetzblatt Nr. 783 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2002, erfolgen. (2)Absatz 2,Auf die im Jahr 2004 für das Jahr 2003 vorzulegenden Berichte (vorläufiger und endgültiger Jahresbericht) und auf die im Jahr 2004 für das Jahr 2004 vorzulegenden unterjährigen Berichte (Quartals- und Halbjahresbericht) sind - abgesehen von der Ausnahmeregelung für die Meldung der Intensivdaten gemäß Abs. 1 - letztmalig die Bestimmungen der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation, BGBl. Nr. 783/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2002 anzuwenden.Auf die im Jahr 2004 für das Jahr 2003 vorzulegenden Berichte (vorläufiger und endgültiger Jahresbericht) und auf die im Jahr 2004 für das Jahr 2004 vorzulegenden unterjährigen Berichte (Quartals- und Halbjahresbericht) sind - abgesehen von der Ausnahmeregelung für die Meldung der Intensivdaten gemäß Absatz eins, - letztmalig die Bestimmungen der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation, Bundesgesetzblatt Nr. 783 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2002, anzuwenden.
Schlagworte
Diagnosedokumentation, Quartalsbericht
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2012
Dokumentnummer
NOR40048208