Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 20. (1) Bei Notschlachtungen darf an Stelle der Schlachttieruntersuchung durch das zuständige Fleischuntersuchungsorgan eine dieser Untersuchung entsprechende Untersuchung durch einen anderen freiberuflich tätigen Tierarzt erfolgen, der nicht als Fleischuntersuchungsorgan beauftragt sein muss, wenn zu befürchten ist, dass das Tier bis zur Ankunft des zuständigen Untersuchungsorgans verenden oder das Fleisch durch Verschlechterung des krankhaften Zustandes wesentlich an Wert verlieren werde oder wenn das Tier infolge eines Unglücksfalles aus Tierschutzgründen sofort getötet werden muss. Diese Untersuchung gilt als Schlachttieruntersuchung und ist im Sinne des § 45 aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind dem zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt anlässlich der Fleischuntersuchung vorzulegen.Paragraph 20, (1) Bei Notschlachtungen darf an Stelle der Schlachttieruntersuchung durch das zuständige Fleischuntersuchungsorgan eine dieser Untersuchung entsprechende Untersuchung durch einen anderen freiberuflich tätigen Tierarzt erfolgen, der nicht als Fleischuntersuchungsorgan beauftragt sein muss, wenn zu befürchten ist, dass das Tier bis zur Ankunft des zuständigen Untersuchungsorgans verenden oder das Fleisch durch Verschlechterung des krankhaften Zustandes wesentlich an Wert verlieren werde oder wenn das Tier infolge eines Unglücksfalles aus Tierschutzgründen sofort getötet werden muss. Diese Untersuchung gilt als Schlachttieruntersuchung und ist im Sinne des Paragraph 45, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind dem zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt anlässlich der Fleischuntersuchung vorzulegen.
(2)Absatz 2,Bei Notschlachtungen, bei denen die Untersuchung im lebenden Zustand gemäß Abs. 1 vorgenommen wurde, hat die Anmeldung zur Untersuchung unmittelbar nach dem Schlachten zu erfolgen. § 9 Abs. 2 bleibt unberührt.Bei Notschlachtungen, bei denen die Untersuchung im lebenden Zustand gemäß Absatz eins, vorgenommen wurde, hat die Anmeldung zur Untersuchung unmittelbar nach dem Schlachten zu erfolgen. Paragraph 9, Absatz 2, bleibt unberührt.
(3)Absatz 3,Nach der Notschlachtung ist der Tierkörper mit allen Teilen am nächstgelegenen, geeigneten Ort unter hygienisch einwandfreien Bedingungen bis zum Eintreffen des Fleischuntersuchungstierarztes aufzubewahren.
(4)Absatz 4,Über jede Notschlachtung und Schlachtung aus besonderem Anlass ist im Falle einer Tierseuche oder Zoonose unverzüglich, in den anderen Fällen monatlich vom Fleischuntersuchungstierarzt dem Bürgermeister und der Bezirksverwaltungsbehörde eine Anzeige zu erstatten, die folgende Punkte umfassen muss:
Name und Wohnort des Besitzers des notgeschlachteten Tieres;
Angabe der Tiergattung (Geschlecht, Alter);
Name des Untersuchungsorgans, das die Beurteilung des Fleisches vornahm;
Beurteilung des Fleisches durch das Untersuchungsorgan;
Angabe über die Verwertung des Fleisches.
Anmerkung
ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001
Dokumentnummer
NOR40048301