Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94Paragraph 94
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Kurator
§ 94.Paragraph 94,
(1)Absatz eins,Bei Vorliegen von Umständen, die die Vermutung begründen, daß der Richter infolge geistiger Gebrechen unfähig ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, hat das Oberlandesgericht (Oberster Gerichtshof) als Dienstgericht von Amts wegen für das Verfahren bei der unfreiwilligen Versetzung dieses Richters in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand einen Kurator aus dem Kreise der Richter zu bestellen, wenn der betroffene Richter eines gesetzlichen Vertreters entbehrt.
(2)Absatz 2,Der Kurator hat für den Richter bis zum Eintreten des gesetzlichen Vertreters am gerichtlichen Verfahren teilzunehmen und, wenn nötig, die Bestellung des gesetzlichen Vertreters durch geeignete Anträge zu veranlassen.
(3)Absatz 3,Ein Richter darf seine Bestellung zum Kurator nur aus wichtigen Gründen binnen zwei Wochen ablehnen. Ob ein Grund als wichtig anzusehen ist, entscheidet das Oberlandesgericht (Oberster Gerichtshof) als Dienstgericht. Im übrigen sind auf den Kurator die Vorschriften des § 120 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.Ein Richter darf seine Bestellung zum Kurator nur aus wichtigen Gründen binnen zwei Wochen ablehnen. Ob ein Grund als wichtig anzusehen ist, entscheidet das Oberlandesgericht (Oberster Gerichtshof) als Dienstgericht. Im übrigen sind auf den Kurator die Vorschriften des Paragraph 120, Absatz 3, zweiter Satz und Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2013
Dokumentnummer
NOR40048399