Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 112Paragraph 112
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Besetzung des Disziplinargerichtes
§ 112.Paragraph 112,
(1)Absatz eins,Das Disziplinargericht hat in einem Senat von fünf Richtern, von denen einer den Vorsitz führt, zu verhandeln und zu entscheiden. Die Vorerhebungen und die Disziplinaruntersuchung sind von einem Mitglied des Disziplinargerichtes als Untersuchungskommissär durchzuführen.
(2)Absatz 2,Der Untersuchungskommissär kann in derselben Sache nicht Mitglied des Disziplinarsenates sein.
(3)Absatz 3,Der Personalsenat des Oberlandesgerichtes (Obersten Gerichtshofes) hat mit Anfang eines jeden Jahres für die ganze Dauer des Jahres einen Disziplinarsenat aus dem Personalstand dieses Gerichtshofes zusammenzusetzen und erforderlichenfalls im Laufe des Jahres zu ergänzen. Zugleich sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter, die Ersatzmitglieder und die Untersuchungskommissäre zu bestimmen. Die Zahl der Ersatzmitglieder hat mindestens zwei zu betragen. Sie haben im Falle der Verhinderung von Mitgliedern in den Disziplinarsenat einzutreten.
(4)Absatz 4,Die Zusammensetzung der Disziplinarsenate ist dem Bundesministerium für Justiz, vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes auch dem Obersten Gerichtshof anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012
Dokumentnummer
NOR40048417