Rechtstracker.at

§ 115 RStDG

Fassungen
31.12.2003 bis 31.12.2011 — BGBl. I Nr. 130/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 115 heute01.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 11531.12.200331.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 11501.01.199930.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 5/1999
§ 11501.05.196231.12.1998 BGBl. Nr. 305/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 115

Inkrafttretensdatum

31.12.2003BGBl. I Nr. 130/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011danach: BGBl. I Nr. 140/2011

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen

Paragraph 115,

  1. Absatz eins,Von der Mitwirkung im Disziplinarverfahren als Richter ist ausgeschlossen, wer selbst Beschuldigter in einem Disziplinarverfahren ist oder eine Disziplinarstrafe noch zu verbüßen hat.
  2. Absatz 2,Im übrigen sind auf die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarsenates, des Untersuchungskommissärs und des Schriftführers die Vorschriften der Strafprozeßordnung anzuwenden. Der Beschuldigte hat darüber hinaus das Recht, zwei Mitglieder des Disziplinarsenates auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Ist bei einem Disziplinarsenat selbst nach Eintritt der Ersatzmitglieder infolge Ausschließung oder Ablehnung die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht mehr vorhanden, so haben die übrigen Richter des Disziplinargerichtes in der Reihenfolge ihres Lebensalters in den Disziplinarsenat einzutreten.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40048420