Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 152Paragraph 152
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Wiederaufnahme zum Nachteil des Richters
§ 152.Paragraph 152,
Zum Nachteil des Richters kann das Disziplinarverfahren nur auf Antrag des Disziplinaranwaltes wieder aufgenommen werden, wenn Verjährung noch nicht eingetreten ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind,
im Falle der Beendigung des früheren Disziplinarverfahrens durch Einstellung, Freispruch oder Verhängung einer Ordnungsstrafe die Verhängung einer Disziplinarstrafe und
im Falle der Beendigung des früheren Disziplinarverfahrens durch Verhängung einer Disziplinarstrafe nach § 104 Abs. 1 lit. a, b, c oder d die Verhängung einer Disziplinarstrafe nach § 104 Abs. 1 lit. e oder f zu begründen.im Falle der Beendigung des früheren Disziplinarverfahrens durch Verhängung einer Disziplinarstrafe nach Paragraph 104, Absatz eins, Litera a, b, c, oder d die Verhängung einer Disziplinarstrafe nach Paragraph 104, Absatz eins, Litera e, oder f zu begründen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012
Dokumentnummer
NOR40048455