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Art. 2 § 2 7. MAUS-VO

Fassungen
01.06.2004 bis 30.06.2004 — BGBl. II Nr. 599/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 201.04.200531.12.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2006
Art. 2 § 201.10.200431.03.2005 § → § BGBl. II Nr. 599/2003 (Stammfassung)
Art. 2 § 201.07.200430.09.2004 § → § BGBl. II Nr. 599/2003 (Stammfassung)
Art. 2 § 201.06.200430.06.2004 BGBl. II Nr. 599/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

7. Monatsausweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 599 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2004BGBl. II Nr. 599/2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004

Abkürzung

7. MAUS-VO

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2004

anzuwenden vergleiche Paragraph 4, Absatz eins,).

Text

Paragraph 2, (1) Teil A1 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

  1. Absatz 2,Anmerkung, Tritt mit 1. 10. 2004 in Kraft)
  2. Absatz 3,Anmerkung, Tritt mit 1. 4. 2005 in Kraft)
  3. Absatz 4,Anmerkung, Tritt mit 1. 7. 2004 in Kraft)
  4. Absatz 5,Teil C der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zwölften Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
  5. Absatz 6,Teil D der Anlage ist bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
  6. Absatz 7,Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Monatsausweise im Wege einer von einer Zentralstelle durchgeführten elektronischen Datenübertragung abgeben, soweit sichergestellt ist, dass diese Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Teile
    1. Ziffer eins
      A1 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Absatz eins, genannten Frist,
    2. Ziffer 2
      C bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Absatz 5, genannten Frist,
    3. Ziffer 3
      D innerhalb der in Absatz 6, genannten Frist,
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, Tritt mit 1. 7. 2004 in Kraft)
    5. Ziffer 5
      Anmerkung, Tritt mit 1. 10. 2004 in Kraft)
    6. Ziffer 6
      Anmerkung, Tritt mit 1. 4. 2005 in Kraft)
    übermittelt werden.
  7. Absatz 8,Die Meldungen der Monatsausweise sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
  8. Absatz 9,Die Meldungen der Monatsausweise sind an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Eine Übermittlung der Monatsausweise an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.

Gesetzesnummer

20003104

Dokumentnummer

NOR40048514