Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahn-Pensionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Witwen- und
WitwerversorgungsgenussesBerechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Witwen- und, Witwerversorgungsgenusses
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt
für den Fall, dass der überlebende Ehegatte in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert ist oder war, die Berechnungsgrundlage gemäß § 264 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, § 145 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder § 136 Abs. 3 des Bauern Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,für den Fall, dass der überlebende Ehegatte in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert ist oder war, die Berechnungsgrundlage gemäß Paragraph 264, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, Paragraph 145, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder Paragraph 136, Absatz 3, des Bauern Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, für den Fall, dass der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen steht und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hat, die in den Abs. 3 oder 4 angeführte Berechnungsgrundlage.für den Fall, dass der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen steht und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hat, die in den Absatz 3, oder 4 angeführte Berechnungsgrundlage.
(1a)Absatz eins a,Als Berechnungsgrundlage des Verstorbenen, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt
für den Fall, dass der Verstorbene in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert war, die Berechnungsgrundlage gemäß § 264 Abs. 4 ASVG, § 145 Abs. 4 GSVG oder § 136 Abs. 4für den Fall, dass der Verstorbene in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert war, die Berechnungsgrundlage gemäß Paragraph 264, Absatz 4, ASVG, Paragraph 145, Absatz 4, GSVG oder Paragraph 136, Absatz 4
BSVG,
für den Fall, dass der Verstorbene an seinem Sterbetag selbst in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen gestanden ist und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hatte, die in den Abs. 5 oder 6 angeführte Berechnungsgrundlage.für den Fall, dass der Verstorbene an seinem Sterbetag selbst in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen gestanden ist und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hatte, die in den Absatz 5, oder 6 angeführte Berechnungsgrundlage.
(2)Absatz 2,Einer Anwartschaft oder einem Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 1a Z 2 sind Anwartschaften oder AnsprücheEiner Anwartschaft oder einem Anspruch auf Pensionsversorgung nach Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz eins a, Ziffer 2, sind Anwartschaften oder Ansprüche
auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, auf Grund des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,auf Grund des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften, auf Grund des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,auf Grund des Verfassungsgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, auf Grund des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,auf Grund des Bundestheaterpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, auf Grund des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,auf Grund des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340,
auf Grund von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von
öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft verwaltet werden, und
sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
auf Grund des Abschnittes VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, oder des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793,auf Grund des Abschnittes römisch sieben der Bundesforste-Dienstordnung 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 298, oder des Kollektivvertrages nach Paragraph 13, Absatz 6, des Bundesforstegesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 793,
auf Grund sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,auf Grund sonstiger gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
auf Grund vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft
sowie der unbefristete Bezug eines außerordentlichen Versorgungsbezuges gleichzuhalten.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Dienststandes ist, bilden:Die im Absatz eins, Ziffer 2, angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Dienststandes ist, bilden:
die Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß den §§ 4 und 53a Abs. 2 unddie Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß den Paragraphen 4 und 53 a Absatz 2, und
der am Stichtag geltende Nebengebührendurchschnittssatz nach § 25 Abs. 3.der am Stichtag geltende Nebengebührendurchschnittssatz nach Paragraph 25, Absatz 3,
(4)Absatz 4,Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist, bilden:Die im Absatz eins, Ziffer 2, angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist, bilden:
der Ruhegenuss des überlebenden Ehegatten, dividiert durch den für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgeblichen Prozentsatz,
der zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beamten maßgebende Nebengebührendurchschnittssatz, multipliziert mit dem für das jeweilige Jahr geltenden Aufwertungsfaktor gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG.der zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beamten maßgebende Nebengebührendurchschnittssatz, multipliziert mit dem für das jeweilige Jahr geltenden Aufwertungsfaktor gemäß den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c ASVG.
(5)Absatz 5,Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Dienststandes, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, bilden:
die Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß den §§ 4 und 53a Abs. 2 unddie Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß den Paragraphen 4 und 53 a Absatz 2, und
der am Stichtag geltende Nebengebührendurchschnittssatz nach § 25 Abs. 3.der am Stichtag geltende Nebengebührendurchschnittssatz nach Paragraph 25, Absatz 3,
(6)Absatz 6,Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, bilden:
der Ruhegenuss des verstorbenen Beamten, dividiert durch den für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgeblichen Prozentsatz,
der zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beamten maßgebende Nebengebührendurchschnittssatz, multipliziert mit dem für das jeweilige Jahr geltenden Aufwertungsfaktor gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG.der zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beamten maßgebende Nebengebührendurchschnittssatz, multipliziert mit dem für das jeweilige Jahr geltenden Aufwertungsfaktor gemäß den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c ASVG.
(7)Absatz 7,Stichtag im Sinne des Abs. 3 Z 2 ist der letzte Tag des Kalendermonates, der dem Sterbetag des Beamten vorausgeht; ist der Beamte jedoch an einem Monatsletzten verstorben, dann dieser Tag.Stichtag im Sinne des Absatz 3, Ziffer 2, ist der letzte Tag des Kalendermonates, der dem Sterbetag des Beamten vorausgeht; ist der Beamte jedoch an einem Monatsletzten verstorben, dann dieser Tag.
(8)Absatz 8,Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen-(Witwer)pension oder eines Witwen- und Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460e ASVG.Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen-(Witwer)pension oder eines Witwen- und Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der Paragraphen 321 und 460 e ASVG.
Schlagworte
Witwenversorgungsgenuss, Witwenpension, Witwerpension, BGBl.
Nr. 340/1965, Dienstordnung, Pensionsordnung, BGBl. Nr. 298/1986,
BGBl. Nr. 793/1996
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Dokumentnummer
NOR40048629