Rechtstracker.at

§ 32

Fassungen
01.01.2004 bis 17.01.2007 — BGBl. II Nr. 638/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute18.01.2007 § → § BGBl. II Nr. 18/2007
§ 3201.01.200417.01.2007 BGBl. II Nr. 638/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. II Nr. 638/2003

Außerkrafttretensdatum

17.01.2007danach: BGBl. II Nr. 18/2007

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Kalkulatorische Kosten

Paragraph 32, (1) Für die in den Hauptgruppen 3, 5 und 9 des MLV angeführten Anlagegüter (Paragraph 18,) sind für die Dauer ihrer Nutzung jährlich kalkulatorische Abschreibungskosten nach der Methode gleich bleibender (linearer) Abschreibungen zu errechnen. Die Abschreibungskosten ergeben sich aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vervielfacht mit den im MLV [Anhang B des Handbuches (Paragraph 37,)] festgelegten Abschreibungssätzen, sofern nicht die handelsrechtlichen planmäßigen wirtschaftlichen Nutzungsdauern in der Kostenrechnung zur Anwendung kommen bzw. nicht die handelsrechtlichen planmäßigen Abschreibungen als Abschreibungskosten von der Finanzbuchführung in die Kostenrechnung übernommen bzw. übergeleitet werden. Spätestens nach Ablauf der von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung bekannt zu gebenden Übergangsfrist (Paragraph 39,), gelten die von der einzelnen Krankenanstalt für sich für die Finanzbuchführung bzw. für die Bilanzierung festgelegten Nutzungsdauern (Abschreibungsdauern) auch für die Kostenrechnung.

  1. Absatz 2,Sie sind auch dann anzusetzen, wenn das jeweilige Anlagegut keinen Restwert bzw. Restbuchwert mehr hat aber weiter genutzt wird; diese Abschreibungskosten sind zusätzlich gesondert gemäß Anhang H des Handbuches (Paragraph 37,) auszuweisen (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4,).
  2. Absatz 3,Änderungen der Wiederbeschaffungskosten sind mit dem Ziel der realen Substanzerhaltung in Form von kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen. Diese sind durch Multiplikation des halben Anschaffungs- und Herstellungskostenwertes am Ende des Kalenderjahres mit einem vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bekannt gegebenen Zinssatz zu ermitteln (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 5,).
  3. Absatz 4,Werden Anlagegüter ausgeschieden oder endgültig stillgelegt, sind vorhandene Restwerte bzw. Restbuchwerte als Abschreibungen bei der entsprechenden Kostenstelle zu verrechnen; allfällige Veräußerungserlöse sind im Jahre der Veräußerung kostenmindernd bei der entsprechenden Kostenstelle zu berücksichtigen.
  4. Absatz 5,Kalkulatorische Fremdleistungskosten, kalkulatorische Ge- und Verbrauchsgüterkosten, kalkulatorische Personalkosten, kalkulatorische Mieten, kalkulatorische Wagnisse und andere kalkulatorische Kosten sind, soweit nicht andere Bewertungsmethoden festgelegt bzw. vorgeschrieben sind, mit den entsprechenden Marktpreisen zu bewerten und gemäß MLV den Kostenarten und kostenverursachungsgemäß den jeweiligen Kostenstellen zuzuordnen.

Schlagworte

Anschaffungskosten, Anschaffungskostenwert, Gebrauchsgüterkosten

Gesetzesnummer

20003117

Dokumentnummer

NOR40048677