Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003BGBl.Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Unterabschnitt F
Aufnahmeverfahren für Teilnehmer und Teilnehmerinnen am
Verwaltungspraktikum
Anwendungsbereich
§ 72.Paragraph 72,
(1)Absatz eins,Dieser Unterabschnitt ist auf die Aufnahme von Personen anzuwenden, die sich seit mindestens sechs Monaten in einem Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden.Dieser Unterabschnitt ist auf die Aufnahme von Personen anzuwenden, die sich seit mindestens sechs Monaten in einem Verwaltungspraktikum nach Abschnitt römisch eins a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden.
(2)Absatz 2,Die §§ 20 bis 23, 27 und 28 sind nicht anzuwenden.Die Paragraphen 20 bis 23, 27 und 28 sind nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2010
Dokumentnummer
NOR40048710