Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flexibilisierungsklausel - Bestimmung des Bundesinstitutes für
Erwachsenenbildung St. Wolfgang als Organisationseinheit
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 621/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 621 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 2,
Text
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 BHG und § 6 dieser Verordnung anzuwenden.Paragraph 12, (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind Paragraph 17 b, Absatz 2, BHG und Paragraph 6, dieser Verordnung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 BHG vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Einsparungen innerhalb seiner Ausgaben im Finanzjahr 2007 zu bedecken.Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß Paragraph 17 b, Absatz eins, BHG vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Einsparungen innerhalb seiner Ausgaben im Finanzjahr 2007 zu bedecken.
Dokumentnummer
NOR40048776