Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Bedienstetenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Nichtraucherschutz
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, daß Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Dienstbetriebes möglich ist.
(2)Absatz 2,Wenn aus dienstlichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Raum arbeiten müssen, der nur durch Bedienstete genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten.
(3)Absatz 3,Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daß in den Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt sind.
(4)Absatz 4,In Sanitätsräumen und Umkleideräumen ist das Rauchen verboten.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021
Dokumentnummer
NOR40048791