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§ 62 B-BSG

Fassungen
01.01.2004 bis 23.06.2006 — BGBl. I Nr. 131/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 62 heute01.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 6201.01.201431.07.2017 § → § BGBl. I Nr. 210/2013
§ 6224.06.200631.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 90/2006
§ 6201.01.200423.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 131/2003
§ 6201.06.199931.12.2003 BGBl. I Nr. 70/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 131/2003

Außerkrafttretensdatum

23.06.2006danach: BGBl. I Nr. 90/2006

Abkürzung

B-BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Fachkenntnisse und besondere Aufsicht

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Bedienstete verbunden sind, dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die
    1. Ziffer eins
      hiefür geistig und körperlich geeignet sind,
    2. Ziffer 2
      über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und
    3. Ziffer 3
      über die erforderliche Berufserfahrung verfügen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt für die Durchführung von Taucherarbeiten, das Führen von bestimmten Kranen und Staplern, die Durchführung von Sprengarbeiten sowie sonstige Arbeiten mit vergleichbarem Risiko.
  3. Absatz 3,Mit der Durchführung von Sprengarbeiten dürfen darüber hinaus nur Bedienstete beschäftigt werden, die verläßlich sind.
  4. Absatz 4,Wenn es für eine sichere Durchführung der Arbeiten erforderlich ist, hat die Organisation und Vorbereitung durch Personen zu erfolgen, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen. Dies gilt für Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend besonders gefährliche Arbeiten unter Spannung, bühnentechnische und beleuchtungstechnische Arbeiten sowie sonstige Arbeiten, für die hinsichtlich der Vorbereitung und Organisation vergleichbare Anforderungen bestehen.
  5. Absatz 5,Wenn es mit Rücksicht auf die mit der Arbeit verbundenen Gefahren oder die spezifischen Arbeitsbedingungen erforderlich ist, dürfen Arbeiten nur unter Aufsicht einer geeigneten Person durchgeführt werden. Taucherarbeiten, sowie sonstige Arbeiten, die hinsichtlich der Gefahren oder der Arbeitsbedingungen vergleichbar sind, dürfen nur unter Aufsicht von Personen durchgeführt werden, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen.
  6. Absatz 6,Absatz 2 bis 5 gelten auch für Vertreter des Bundes (Paragraph 2, Absatz 2,), soweit dies zur Vermeidung einer Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Bediensteten erforderlich ist.
  7. Absatz 7,Der Dienstgeber hat ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die Tätigkeiten im Sinne der Absatz 2 bis 5 durchführen. Dieses Verzeichnis muß auch Angaben über den Nachweis der Fachkenntnisse enthalten. Das Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten.

Schlagworte

Vorbereitungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2011

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR40048797