Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 66/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
2. Abschnitt
Bereitstellungsprämie
Höhe der Prämie
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft gebührt eine Bereitstellungsprämie in Höhe von vier Werteinheiten pro Kalendermonat.
(2)Absatz 2,Die Bereitstellungsprämie ist monatlich im Nachhinein auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,. (4)Absatz 4,Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(5)Absatz 5,(Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Dokumentnummer
NOR40048830