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§ 2 ME-V

Fassungen
31.12.2003 bis 24.05.2022 — BGBl. II Nr. 615/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute25.05.2022 § → § BGBl. II Nr. 196/2022
§ 231.12.200324.05.2022 BGBl. II Nr. 615/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mindestertragsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 615 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

31.12.2003BGBl. II Nr. 615/2003

Außerkrafttretensdatum

24.05.2022danach: BGBl. II Nr. 196/2022

Abkürzung

ME-V

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Paragraph 2,

Das für die Berechnung des Mindestertrages heranzuziehende Vermögen (VERM) eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten, für das gemäß Paragraph 2, Absatz 2, PKG ein Fehlbetrag oder in der Folge gemäß Paragraph 2, Absatz 3, PKG ein Vergleichswert zu ermitteln ist, entspricht der individuellen Deckungsrückstellung zuzüglich der jeweiligen Schwankungsrückstellung am Bilanzstichtag zu Beginn der Periode. Hat sich aus Anlass des Leistungsfalles oder nach dem Leistungsfall die geschäftsplanmäßig gebildete Deckungsrückstellung verändert, so ist das für die Berechnung des Mindestertrages heranzuziehende Vermögen (VERM) eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten entsprechend zu verändern. Dabei sind der Berechnung der Deckungsrückstellung jene Pensionsleistungen zugrunde zu legen, die sich aus dem für die Berechnung des Mindestertrages heranzuziehenden Vermögen (VERM) eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten zum Zeitpunkt des Leistungsfalles oder zum Bilanzstichtag zu Beginn der Periode ergeben, für die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, PKG ein Fehlbetrag oder in der Folge gemäß Paragraph 2, Absatz 3, PKG ein Vergleichswert zu ermitteln ist, sofern dieser nach dem Leistungsfall liegt.

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20003126

Dokumentnummer

NOR40048904