Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mindestertragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 615/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 615 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Berechnung des IST-Wertes
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Berechnung des IST-Wertes (IST) hat ab dem 1. Jänner 2005 auf Monatsbasis zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Berechnung des IST-Wertes (IST) bis zum 31. Dezember 2004 kann alternativ auch auf Quartalsbasis erfolgen. Bei der Berechnung auf Quartalsbasis ergibt sich die Quartalsperformance (Qi) des Quartals i (i = 1, ..., 4) analog zur Monatsperformance aus dem Quotienten des Quartalsertrages (QEi) und des durchschnittlichen Quartalsvermögens (QVMi) des jeweiligen Quartals i. Die Berechnungsvorschriften des Absatzes 3 sind sinngemäß auf Quartalswerte anzuwenden.
(3)Absatz 3,Bei der Berechnung auf Monatsbasis wird der IST-Wert (IST) jeweils zum Bilanzstichtag aus der durchschnittlichen Monatsperformance der letzten sechzig Monate ermittelt:

Bei der Berechnung auf Quartalsbasis wird der IST-Wert (IST) jeweils zum Bilanzstichtag aus der durchschnittlichen Quartalsperformance der letzten zwanzig Quartale ermittelt:

Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40048906