Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.2004 bis 08.05.2007 — BGBl. II Nr. 22/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 409.05.200730.06.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 203/2009
§ 401.07.200408.05.2007 BGBl. II Nr. 22/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. II Nr. 22/2004

Außerkrafttretensdatum

08.05.2007

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4, (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische (Teil A und Teil B) und in eine theoretische Prüfung.

  1. Absatz 2,Die praktische Prüfung umfasst im Teil A die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch und im Teil B (freiwilliger Teil) eine fachlich schriftliche Prüfung auf höherem Niveau
  2. Absatz 3,Teil B der Lehrabschlussprüfung kann freiwillig absolviert werden, wenn eine Anerkennung der praktischen Prüfung im Rahmen der Berufsreifeprüfung als Teilprüfung Fachbereich angestrebt wird.
  3. Absatz 4,Für das Gesamtergebnis gemäß Paragraph 25, Absatz 5, des Berufsausbildungsgesetzes ist der Teil B (freiwilliger Teil) nicht zu berücksichtigen. Teil B ist getrennt zu benoten. Das Zeugnis über Teil B kann nur im Zusammenhang mit einem positiven Zeugnis über Teil A ausgefolgt werden.
  4. Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände angewandte Mathematik, Fachkunde und Fachzeichnen.
  5. Absatz 4,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Gesetzesnummer

20003165

Dokumentnummer

NOR40049237