Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 22/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Wiederholungsprüfung
§ 13. (1) Die Lehrabschlussprüfung (unter Nichtbeachtung des Teils B der schriftlichen Prüfung) kann wiederholt werden.Paragraph 13, (1) Die Lehrabschlussprüfung (unter Nichtbeachtung des Teils B der schriftlichen Prüfung) kann wiederholt werden.
(2)Absatz 2,Wenn bis zu drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3)Absatz 3,Wenn mehr als drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
(4)Absatz 4,Teil B der praktischen Prüfung kann ebenfalls wiederholt werden.
Dokumentnummer
NOR40049246