Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.07.2004 bis 08.05.2007 — BGBl. II Nr. 22/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1309.05.200730.06.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 203/2009
§ 1301.07.200408.05.2007 BGBl. II Nr. 22/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. II Nr. 22/2004

Außerkrafttretensdatum

08.05.2007

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 13, (1) Die Lehrabschlussprüfung (unter Nichtbeachtung des Teils B der schriftlichen Prüfung) kann wiederholt werden.

  1. Absatz 2,Wenn bis zu drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  2. Absatz 3,Wenn mehr als drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
  3. Absatz 4,Teil B der praktischen Prüfung kann ebenfalls wiederholt werden.

Gesetzesnummer

20003165

Dokumentnummer

NOR40049246