Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderung für Studierende an der Privaten Universität in Tirol
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 410/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 27/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/13 Studienförderung
Beachte
Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2003/04
anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 2 idF BGBl. II Nr. 27/2004).anzuwenden vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2004,).
Text
§ 2. (1) Studienunterstützungen für den Bachelor-Studiengang Medizinische Informatik werden höchstens für dreieinhalb Jahre, für den Master-Studiengang Medizinische Informatik höchstens für zwei Jahre und für den Doktorats-Studiengang Medizinische Informatik höchstens für zweieinhalb Jahre gewährt.Paragraph 2, (1) Studienunterstützungen für den Bachelor-Studiengang Medizinische Informatik werden höchstens für dreieinhalb Jahre, für den Master-Studiengang Medizinische Informatik höchstens für zwei Jahre und für den Doktorats-Studiengang Medizinische Informatik höchstens für zweieinhalb Jahre gewährt.
(2)Absatz 2,Studienunterstützungen für das Bachelorstudium Gesundheitswissenschaften werden höchstens für dreieinhalb Jahre, für das Masterstudium Gesundheitswissenschaften höchstens für zweieinhalb Jahre und für das Doktoratsstudium Gesundheitswissenschaften höchstens für zweieinhalb Jahre gewährt.
(3)Absatz 3,Der günstige Studienerfolg ist durch die Absolvierung der für das Studienziel vorgeschriebenen Module oder ECTS-Punkte nachzuweisen.
(4)Absatz 4,Bei Förderung des Bachelor-Studienganges und des Master-Studienganges sind nach dem ersten Studienjahr mindestens acht positiv abgelegte Module oder 48 ECTS-Punkte als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen. Bei der Förderung des Doktorats-Studienganges sind nach dem ersten Studienjahr mindestens 48 ECTS-Punkte als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen.
(5)Absatz 5,Werden nach dem ersten Studienjahr weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise erbracht, ist die Studienunterstützung zurückzuzahlen.
Dokumentnummer
NOR40049332