Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
6. UNTERABSCHNITT.
Unterstützungsfonds.
§ 84.Paragraph 84,
(1)Absatz eins,Die Versicherungsträger können einen Unterstützungsfonds anlegen.
(2)Absatz 2,Die Träger der Krankenversicherung können dem Unterstützungsfonds
bis zu 25 vH des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, der ohne Berücksichtigung dieser Überweisung zu berechnen ist, höchstens jedoch 1 vH der Erträge an Versicherungsbeiträgen, oder
bis zu 3 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,
überweisen. Überweisungen nach lit. b dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 5 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.überweisen. Überweisungen nach Litera b, dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 5 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.
(3)Absatz 3,Dem Unterstützungsfonds können
die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt bis zu 1 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,
die Träger der Pensionsversicherung von den Erträgen an Versicherungsbeiträgen bis zu den nachstehend angeführten Tausendsätzen, und zwar
die Pensionsversicherungsanstalt bis zu 1,0 vT,
die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau bis zu 1,5 vT
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2003)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,)
überweisen.
(4)Absatz 4,Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als Träger der Unfallversicherung kann zur Auffüllung des Unterstützungsfonds einen Zuschlag zu den Unfallversicherungsbeiträgen bis zu 3 vT dieser Beiträge einheben.
(5)Absatz 5,Überweisungen nach Abs. 3 und 4 dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des GeschäftsjahresÜberweisungen nach Absatz 3 und 4 dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres
bei den Trägern der Unfallversicherung den Betrag von 15 vT und
bei den Trägern der Pensionsversicherung den nachstehend angeführten Tausendsatz, und zwar
bei der Pensionsversicherungsanstalt 2,0 vT,
bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau 3,0 vT
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2003)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,)
der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.
(6)Absatz 6,Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.
Schlagworte
Familienverhältnis, Einkommensverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
29.02.2024
Dokumentnummer
NOR40049384