Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
21.01.2004 bis 13.06.2026 — BGBl. II Nr. 40/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute14.06.2026 § → § BGBl. II Nr. 50/2026
§ 321.01.200413.06.2026 BGBl. II Nr. 40/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Honigverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

21.01.2004BGBl. II Nr. 40/2004

Außerkrafttretensdatum

13.06.2026danach: BGBl. II Nr. 50/2026

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 3,

Honigarten werden unterschieden:

  1. Ziffer eins
    Nach Herkunft:
    1. Litera a
      „Blütenhonig“ oder „Nektarhonig“
      der aus dem Nektar von Pflanzen stammender Honig;
    2. Litera b
      „Honigtauhonig“
      Honig, der hauptsächlich aus auf lebenden Pflanzenteilen befindlichen Sekreten von an Pflanzen saugenden Insekten (Hemiptera), oder aus Absonderungen lebender Pflanzenteile stammt.
  2. Ziffer 2
    Nach Herstellungsart oder Angebotsform:
    1. Litera a
      „Wabenhonig“ oder „Scheibenhonig“
      Von den Bienen in den gedeckelten, brutfreien Zellen der von ihnen frisch gebauten Honigwaben oder in Honigwaben aus feinen, ausschließlich aus Bienenwachs hergestellten gewaffelten Wachsblättern gespeicherter Honig, der in ganzen oder geteilten Waben gehandelt wird;
    2. Litera b
      „Honig mit Wabenteilen“ oder „Wabenstücke in Honig“ Honig, der ein oder mehrere Stücke Wabenhonig enthält;
    3. Litera c
      „Tropfhonig“
      Durch Austropfen der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig;
    4. Litera d
      „Schleuderhonig“
      Durch Schleudern der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig;
    5. Litera e
      „Presshonig“
      Durch Pressen der brutfreien Waben ohne Erwärmen oder mit geringem Erwärmen auf höchstens 45°C gewonnener Honig;
    6. Litera f
      „Gefilterter Honig“
      Honig, der gewonnen wird, indem anorganische oder organische Fremdstoffe so entzogen werden, dass Pollen in erheblichem Maße entfernt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

20003174

Dokumentnummer

NOR40049433