Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
21.01.2004 bis 27.07.2015 — BGBl. II Nr. 40/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute28.07.2015 § → § BGBl. II Nr. 209/2015
Anl. 121.01.200427.07.2015 BGBl. II Nr. 40/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Honigverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

21.01.2004BGBl. II Nr. 40/2004

Außerkrafttretensdatum

27.07.2015danach: BGBl. II Nr. 209/2015

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

ANHANG

MERKMALE DER ZUSAMMENSETZUNG DES HONIGS

Honig besteht im Wesentlichen aus verschiedenen Zuckerarten, insbesondere aus Fructose und Glucose sowie aus organischen Säuren, Enzymen und beim Honigsammeln aufgenommenen festen Partikeln. Die Farbe des Honigs reicht von beinahe farblos bis dunkelbraun. Er kann von flüssiger, dickflüssiger oder ganz bis teilweise kristalliner Beschaffenheit sein. Die Unterschiede in Geschmack und Aroma werden vom jeweiligen botanischen Ursprung bestimmt.

Dem Honig darf nichts anderes als Honig beigegeben werden, soll er als Honig in Verkehr gebracht oder als Zutat in einem Erzeugnis verwendet werden. Der Honig muss, soweit möglich, frei von organischen und anorganischen Fremdstoffen sein. Er darf - ausgenommen “Backhonig” gemäß Paragraph 4, - keinen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen und nicht in Gärung sein und darf weder einen künstlich veränderten Säuregrad haben noch so stark erhitzt worden sein, dass die natürlichen Enzyme vernichtet oder in erheblicher Weise inaktiviert wurden.

Mit Ausnahme von “gefiltertem Honig” gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, Litera f,) dürfen dem Honig weder Pollen noch honigeigene Bestandteile entzogen werden, es sei denn, dass dies beim Entziehen von anorganischen oder organischen Fremdstoffen unvermeidlich ist.

Honig hat folgende Merkmale aufzuweisen:

1. Zuckergehalt

1.1.  Fructose- und Glucosegehalt

      (Summe)

      - Blütenhonig                       mindestens 60 g/100 g,

      - Honigtauhonig, allein oder in

        Mischung mit Blütenhonig          mindestens 45 g/100 g.

1.2.  Saccharosegehalt

      - Im Allgemeinen                    höchstens 5 g/100 g.

      - Honig von Robinie (Robinia

        pseudoacacia), Luzerne (Medicago

        sativa), Banksia menziesii,

        Süßklee (Hedysarum), Roter

        Eukalyptus (Eucalyptus

        camadulensis), Eucryphia lucida,

        Eucryphia milliganii, Citrus

        spp.                              höchstens 10 g/100 g,

      - Honig von Lavendel (Lavendula

        spp.), Borretsch (Borago

        officinalis)                      höchstens 15 g/100 g.

2.    Wassergehalt

      - Im Allgemeinen                    höchstens 20%,

      - Honig von Heidekraut (Calluna)

        und Backhonig im Allgemeinen      höchstens 23%,

      - Backhonig von Heidekraut

        (Calluna)                         höchstens 25%.

3.    Gehalt an wasserunlöslichen

      Stoffen

      - Im Allgemeinen                    höchstens 0,1 g/100 g,

      - Presshonig                        höchstens 0,5 g/100 g.

4.    Elektrische Leitfähigkeit

      - Nachstehend nicht aufgeführte

        Honigarten und Mischungen dieser

        Honigarten                        höchstens 0,8 mS/cm,

      - Honigtauhonig und Kastanienhonig

        und Mischungen dieser Honigarten

        mit Ausnahme der nachstehend

        angeführten Honigarten            mindestens 0,8 mS/cm.

      - Ausnahmen: Honig von Erdbeerbaum

        (Arbutus unedo), Glockenheide

        (Erica), Eukalyptus, Linden

        (Tilia spp), Heidekraut (Calluna

        vulgaris), (Leptospermum),

        Teebaum (Melaleuca spp.)

5.    Gehalt an freien Säuren

      - Im Allgemeinen                    höchstens

                                          50 Milliäquivalente Säure

                                          pro kg,

      - Backhonig                         höchstens

                                          80 Milliäquivalente Säure

                                          pro kg.

6.    Diastaseindex und

      Hydroxymethylfurfurolgehalt (HMF),

      bestimmt nach der Behandlung und

      Mischung

      a) Diastaseindex (Schade-Skala):

         - Im Allgemeinen mit Ausnahme

           von Backhonig                  mindestens 8,

         - Honigarten mit einem geringen

           natürlichen Enzymgehalt (zB

           Zitrushonig) und einem

           HMF-Gehalt von höchstens

           15 mg/kg                       mindestens 3.

      b) HMF

         - Im Allgemeinen, mit Ausnahme

           von Backhonig                  höchstens 40 mg/kg

                                          (vorbehaltlich der

                                          Bestimmungen unter

                                          Buchstabe a) zweiter

                                          Gedankenstrich),

         - Honig mit angegebenem

           Ursprung in Regionen mit

           tropischem Klima und

           Mischungen solcher Honigarten  höchstens 80 mg/kg.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2015

Gesetzesnummer

20003174

Dokumentnummer

NOR40049441