Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
2. Abschnitt
Haushaltsrechtliche Förderungsvoraussetzungen
Allgemeines
§ 7.Paragraph 7,
Eine Förderung ist nur zulässig, wenn
die förderungswürdige Leistung im Einklang mit der Widmung des einschlägigen Ausgabenansatzes des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes steht und die Bedeckbarkeit der für den betreffenden Verwendungszweck erforderlichen Bundesmittel unter Bedachtnahme auf §§ 37, 40, 42 bis 45 BHG gesichert erscheint unddie förderungswürdige Leistung im Einklang mit der Widmung des einschlägigen Ausgabenansatzes des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes steht und die Bedeckbarkeit der für den betreffenden Verwendungszweck erforderlichen Bundesmittel unter Bedachtnahme auf Paragraphen 37, 40, 42 bis 45 BHG gesichert erscheint und
der Einsatz der Bundesmittel mit den Zielen des § 2 Abs. 1 BHG und dem Budgetprogramm (§ 12 BHG) im Einklang steht.der Einsatz der Bundesmittel mit den Zielen des Paragraph 2, Absatz eins, BHG und dem Budgetprogramm (Paragraph 12, BHG) im Einklang steht.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2009
Dokumentnummer
NOR40049532