Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Außer-Kraft-Treten von Vorschriften und Übergangsbestimmungen
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Die “Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln”, BMF GZ 01 3301/7-II/3/77, verlieren mit dem In-Kraft-Treten der ARR 2004 ihre Wirksamkeit.
(2)Absatz 2,Die auf Grundlage dieser “Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln” erlassenen Sonderrichtlinien sind - soweit sie in Widerspruch zu wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinien stehen - bis spätestens 31. Dezember 2004 den Bestimmungen der ARR 2004 anzupassen.
(3)Absatz 3,Für Förderungsansuchen, die vor dem In-Kraft-Treten der ARR 2004 eingebracht wurden, gelten die bisherigen Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln gemäß Abs. 1.Für Förderungsansuchen, die vor dem In-Kraft-Treten der ARR 2004 eingebracht wurden, gelten die bisherigen Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln gemäß Absatz eins,
(4)Absatz 4,Die von der Bundesregierung am 13. April 1982 beschlossenen Richtlinien gemäß § 11 Abs. 2 des Forschungsorganisationsgesetzes - FOG, BGBl. Nr. 341/1981, über die Gewährung und Durchführung von Förderungen gemäß § 10 FOG bleiben unberührt.Die von der Bundesregierung am 13. April 1982 beschlossenen Richtlinien gemäß Paragraph 11, Absatz 2, des Forschungsorganisationsgesetzes - FOG, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, über die Gewährung und Durchführung von Förderungen gemäß Paragraph 10, FOG bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2009
Dokumentnummer
NOR40049570