Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erzeugerorganisation für Obst und Gemüse sowie Vereinigungen von
Erzeugerorganisationen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Entziehung der Anerkennung
§ 13. Einer anerkannten Erzeugerorganisation oder einer vorläufig anerkannten Erzeugergruppierung ebenso wie einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen ist die Anerkennung zu entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Paragraph 13, Einer anerkannten Erzeugerorganisation oder einer vorläufig anerkannten Erzeugergruppierung ebenso wie einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen ist die Anerkennung zu entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
Dokumentnummer
NOR40049719