Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fruchtsaftverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Fruchtnektar dürfen folgende Zuckerarten zugesetzt werden:
die in der Zuckerverordnung, BGBl. II Nr. 472/2003, beschriebenen Zuckerartendie in der Zuckerverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2003,, beschriebenen Zuckerarten aus Früchten stammende Zuckerarten.
(2)Absatz 2,Fruchtsäften aus Fruchtsaftkonzentrat dürfen folgende Zuckerarten zugesetzt werden:
die in der Zuckerverordnung, BGBl. II Nr. 472/2003, beschriebenen Zuckerartendie in der Zuckerverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2003,, beschriebenen Zuckerarten
(3)Absatz 3,Fruchtsäften dürfen die in Abs. 2 genannten Zuckerarten mit einem Wassergehalt von weniger als 2 % zugesetzt werden.Fruchtsäften dürfen die in Absatz 2, genannten Zuckerarten mit einem Wassergehalt von weniger als 2 % zugesetzt werden.
(4)Absatz 4,Zu Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, konzentriertem und getrocknetem Fruchtsaft mit Ausnahme von Birnen- und Traubensaft dürfen die in den Abs. 1 bis 3 aufgezählten Zuckerarten unter folgenden Bedingungen zugesetzt werden:Zu Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, konzentriertem und getrocknetem Fruchtsaft mit Ausnahme von Birnen- und Traubensaft dürfen die in den Absatz eins bis 3 aufgezählten Zuckerarten unter folgenden Bedingungen zugesetzt werden:
zur Korrektur des sauren Geschmacks, wobei die in Trockenmasse ausgedrückte Menge der zugesetzten Zuckerarten 15 g je Liter Saft nicht überschreiten darf,
zur Erzielung eines süßen Geschmacks, wobei die in Trockenmasse ausgedrückte Menge der zugesetzten Zuckerarten 150 g je Liter Saft nicht überschreiten darf, wobei die Menge der zur Korrektur des sauren Geschmacks und zur Erzielung eines süßen Geschmacks zugesetzten Zuckerarten insgesamt 150 g je Liter Saft nicht überschreiten darf.
(5)Absatz 5,Der Zusatz von Zitronensaft und/oder konzentriertem Zitronensaft zu Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, konzentriertem und getrocknetem Fruchtsaft und Fruchtnektar ist zur Korrektur des sauren Geschmacks bis zu 3 Gramm je Liter Saft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid, zulässig.
(6)Absatz 6,Der Zusatz von Zuckerarten und Zitronensaft bzw. konzentriertem Zitronensaft oder gemäß der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zugelassenen Säuerungsmitteln bei ein und demselben Fruchtsaft ist unzulässig.Der Zusatz von Zuckerarten und Zitronensaft bzw. konzentriertem Zitronensaft oder gemäß der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, zugelassenen Säuerungsmitteln bei ein und demselben Fruchtsaft ist unzulässig. (7)Absatz 7,Der Zusatz von Kohlensäure als Zutat ist zulässig.
Anmerkung
aufgehoben durch BGBl. II Nr. 206/2013
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2013
Dokumentnummer
NOR40049816