Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fruchtsaftverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Wird das Erzeugnis aus einer einzigen Fruchtart hergestellt, ist deren Bezeichnung an Stelle des Wortes “Frucht” in der Sachbezeichnung anzugeben.
(2)Absatz 2,Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, außer bei Verwendung von Zitronensaft gemäß § 5 Abs. 5, ist die Sachbezeichnung durch die Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der Fruchtsäfte oder des Fruchtmarks zu ergänzen.Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, außer bei Verwendung von Zitronensaft gemäß Paragraph 5, Absatz 5,, ist die Sachbezeichnung durch die Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der Fruchtsäfte oder des Fruchtmarks zu ergänzen.
(3)Absatz 3,Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellt werden, kann jedoch die Angabe der verwendeten Fruchtarten durch die Bezeichnung “Mehrfrucht” oder eine ähnliche Bezeichnung oder durch die Angabe der Anzahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2013
Dokumentnummer
NOR40049819