Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
17.02.2004 bis 10.07.2013 — BGBl. II Nr. 83/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute11.07.2013 § → § BGBl. II Nr. 206/2013
§ 817.02.200410.07.2013 BGBl. II Nr. 83/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fruchtsaftverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

17.02.2004BGBl. II Nr. 83/2004

Außerkrafttretensdatum

10.07.2013danach: BGBl. II Nr. 206/2013

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Wird das Erzeugnis aus einer einzigen Fruchtart hergestellt, ist deren Bezeichnung an Stelle des Wortes “Frucht” in der Sachbezeichnung anzugeben.
  2. Absatz 2,Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, außer bei Verwendung von Zitronensaft gemäß Paragraph 5, Absatz 5,, ist die Sachbezeichnung durch die Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der Fruchtsäfte oder des Fruchtmarks zu ergänzen.
  3. Absatz 3,Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellt werden, kann jedoch die Angabe der verwendeten Fruchtarten durch die Bezeichnung “Mehrfrucht” oder eine ähnliche Bezeichnung oder durch die Angabe der Anzahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2013

Gesetzesnummer

20003215

Dokumentnummer

NOR40049819