Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
17.02.2004 bis 10.07.2013 — BGBl. II Nr. 83/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute14.06.2026 § → § BGBl. II Nr. 51/2026
§ 911.07.201313.06.2026 § → § BGBl. II Nr. 206/2013
§ 917.02.200410.07.2013 BGBl. II Nr. 83/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fruchtsaftverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

17.02.2004BGBl. II Nr. 83/2004

Außerkrafttretensdatum

10.07.2013danach: BGBl. II Nr. 206/2013

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Zusätzlich zu den durch die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993-LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung, vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen sind folgende Angaben für die in Paragraph eins, Ziffer 5 bis 8 aufgezählten Erzeugnisse zwingend, bei
    1. Ziffer eins
      Fruchtsaft, dem zur Erzielung eines süßen Geschmacks Zuckerarten zugesetzt wurden, die in der Sachbezeichnung enthaltene Angabe “gezuckert” oder “mit Zuckerzusatz”, gefolgt von der Angabe der höchsten zugesetzten Zuckermenge, die als Trockenmasse berechnet und in Gramm je Liter ausgedrückt wird;
    2. Ziffer 2
      Fruchtsaft, dem Fruchtfleisch oder Zellen zugesetzt werden, die Angabe dieses Zusatzes;
    3. Ziffer 3
      Mischungen aus Fruchtsaft und aus Konzentrat gewonnenem Fruchtsaft sowie Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, die Angabe “aus Fruchtsaftkonzentrat(en)” oder “teilweise aus Fruchtsaftkkonzentrat(en)”; die Angabe muss auf dem Etikett deutlich hervortreten und gut leserlich in unmittelbarer Nähe der Sachbezeichnung angebracht werden;
    4. Ziffer 4
      Fruchtnektar, die Angabe des tatsächlichen Mindestgehalts an Fruchtsaft, Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Bestandteile durch den Hinweis “Fruchtgehalt:mindestens...%”; diese Angabe muss im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung angebracht werden.
  2. Absatz 2,Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der in Paragraph eins, Ziffer 5 bis 8 definierten Erzeugnisse unter ausschließlicher Verwendung der dafür unerlässlichen Stoffe verpflichtet nicht zur Angabe der dafür verwendeten Zutaten.
  3. Absatz 3,Werden konzentriertem Fruchtsaft, der nicht für den Letztverbraucher bestimmt ist, Zuckerarten oder Zitronensaft oder gemäß der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, zugelassene Säuerungsmittel hinzugefügt, so ist die entsprechende Menge in der Etikettierung anzugeben; diese Angabe ist auf der Verpackung, einem an der Verpackung angebrachten Etikett oder einem Begleitdokument anzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2013

Gesetzesnummer

20003215

Dokumentnummer

NOR40049820