Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amateurfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 89/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Prüfungsumfang
§ 27. (1) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:Paragraph 27, (1) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
Rechtliche Bestimmungen:
Internationaler Fernmeldevertrag
Vollzugsordnung für den Funkdienst
Einschlägige Bestimmungen der CEPT
Technische Grundlagen :
Allgemeine Grundlagen der Hochfrequenztechnik (Leitfähigkeit, Energiequellen, elektrisches Feld, magnetisches Feld, elektromagnetisches Feld, sinusförmige Signale, nichtsinusförmige Signale, modulierte Signale, Leistung und Energie, digitale Signalverarbeitung)
Wirkungsweise der Bauelemente (Widerstand, Kondensator, Spule, Anwendung und Gebrauch des Transformators, Diode, Transistor, Wärmeableitung)
Schaltkreise (Verbindung und Kombination von Schaltelementen, Filter, Energieversorgung, Verstärker, Detektor, Oszillator, Phase Locked Loop, diskrete Zeitsignale und -systeme)
Empfangsgeräte (Typen, Blockdiagramme, Betrieb und Funktion der Bauelemente, Empfängercharakteristik)
Sendegeräte (Typen, Blockdiagramme, Betrieb und Funktion der Bauelemente, Sendercharakteristik)
Antennen und Antennenleitungen (Antennentypen, Antennencharakteristik, Antennenleitungen, Anpassung)
Messungen (Durchführen von Messungen, Messgeräte)
Störungen und Störfestigkeit (Störungen in elektronischen Geräten, Gründe für Störungen in elektronischen Geräten, Maßnahmen gegen Störungen in elektronischen Geräten)
Betrieb und Fertigkeiten:
Handhabung und Bedienung der Funkgeräte
Grundlagen der Funkausbreitung
Not-und Katastrophenfunkverkehr
Führung des Funktagebuches
Abwicklung des Amateurfunkverkehrs (Rufzeichen, Not- und Katastrophenfunkverkehr)
(2)Absatz 2,Der Umfang des Prüfungsstoffes hat sich an den Vorgaben der CEPT-Empfehlung T/R-61-02 zu orientieren und ist auf den Berechtigungsumfang der angestrebten Prüfungskategorie abzustimmen.
(3)Absatz 3,Im Rahmen einer Ergänzungsprüfung zur Erlangung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses einer höheren Prüfungskategorie sind mit Bedacht auf die damit erweiterten Befugnisse die zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen.
(4)Absatz 4,Auf Antrag kann eine zusätzliche Prüfung in Morsetelegraphie abgelegt werden. Diese Prüfung besteht im Aufnehmen und Geben eines Amateurfunk-Klartextes durch jeweils drei Minuten, im Tempo von mindestens 12 Worten pro Minute (60 Zeichen pro Minute) ohne fremde Hilfe mit einer Morsetaste freier Wahl. Es sind höchstens vier Fehler bei der Aufnahme und höchstens ein unkorrigierter und vier korrigierte Fehler beim Geben zulässig.
Schlagworte
Notfunkverkehr
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2008
Dokumentnummer
NOR40049933