Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14aParagraph 14 a
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Lebensrettende Sofortmaßnahmen
§ 14a.Paragraph 14 a,
(1)Absatz eins,Die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht. Die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.
(2)Absatz 2,Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondereLebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere
die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und
die Verabreichung von Sauerstoff.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011
Dokumentnummer
NOR40049955