Rechtstracker.at

§ 39 GuKG

Fassungen
01.06.2002 bis 19.10.2007 — BGBl. I Nr. 6/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39 heute01.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 120/2016
§ 3918.01.201630.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 8/2016
§ 3901.01.201417.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 3920.10.200731.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 57/2008
§ 3901.06.200219.10.2007 § → § BGBl. I Nr. 6/2004
§ 3901.09.199731.05.2002 BGBl. I Nr. 108/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.06.2002BGBl. I Nr. 6/2004

Außerkrafttretensdatum

19.10.2007danach: BGBl. I Nr. 57/2008

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Vorübergehende freiberufliche Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege - EWR und Schweizerische Eidgenossenschaft

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,EWR-Staatsangehörige und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die im Herkunftsstaat zur freiberuflichen Ausübung des Berufs des Krankenpflegers, der für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, berechtigt sind, können ihren Beruf in Österreich vorübergehend ausüben, wenn
    1. Ziffer eins
      sie dies dem Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem der Beruf ausgeübt werden soll, vorher anzeigen, wobei in dringenden Fällen die Anzeige unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung erfolgen kann,
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß der Betreffende die Tätigkeit als Krankenpfleger, der für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, im Mitgliedstaat seiner Niederlassung rechtmäßig ausübt, und
    3. Ziffer 3
      eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß der Betreffende im Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises gemäß Paragraph 29, ist.
  2. Absatz 2,Die Bescheinigungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins, genannten Personen haben bei Erbringung der Dienstleistungen die gleichen Rechte und Pflichten wie österreichische Staatsbürger. Jede Behörde, der ein Verstoß gegen diese Pflichten durch eine Person gemäß Absatz eins, bekannt wird, hat unverzüglich die zuständige Behörde des Vertragsstaates der Niederlassung davon zu unterrichten.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat österreichischen Staatsangehörigen sowie Staatsangehörigen eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich rechtmäßig ausüben, zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass der Betreffende
    1. Ziffer eins
      die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich rechtmäßig ausübt und
    2. Ziffer 2
      über den erforderlichen Qualifikationsnachweis verfügt.

Schlagworte

Heimatstaat, Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40049967