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§ 60 GuKG

Fassungen
17.02.2004 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 6/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6001.01.201431.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 80/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016
§ 6017.02.200431.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 6/2004
§ 6001.09.199716.02.2004 BGBl. I Nr. 108/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

17.02.2004BGBl. I Nr. 6/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 80/2013

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anrechnung von Prüfungen und Praktika

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
    1. Ziffer eins
      einer Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf oder
    2. Ziffer 2
      eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  2. Absatz 2,Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Krankenpflegeausbildung erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  3. Absatz 3,Die Anrechnung gemäß Absatz eins und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern.
  4. Absatz 4,Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Diplomprüfung ist nicht zulässig.
  5. Absatz 5,Gegen Entscheidungen des Direktors gemäß Absatz eins und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.

Schlagworte

Universitätsstudium, Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40049974