Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65aParagraph 65 a
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Gleichhaltungsverordnung
§ 65a.Paragraph 65 a,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch
Verordnung
Universitätslehrgänge gemäß Universitäts-Studiengesetz - UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, und gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120,Universitätslehrgänge gemäß Universitäts-Studiengesetz - UniStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, und gemäß Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 120, Lehrgänge universitären Charakters gemäß UniStG,
ordentliche Studien gemäß UniStG und Universitätsgesetz 2002,
Fachhochschul-Studiengänge gemäß Fachhochschul-Studiengesetz - FHStG, BGBl. Nr. 340/ 1993, und
Studien gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz - UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999,Studien gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz - UniAkkG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,,
der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 gleichzuhalten, sofern sie die Vermittlung einer die Erfordernisse des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleisten. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit kann ein Gutachten des Akkreditierungsbeirates gemäß § 65c eingeholt werden.der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß Paragraph 65, Absatz eins, gleichzuhalten, sofern sie die Vermittlung einer die Erfordernisse des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleisten. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit kann ein Gutachten des Akkreditierungsbeirates gemäß Paragraph 65 c, eingeholt werden.
(2)Absatz 2,Dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen sind
alle Änderungen von Studienplänen von Ausbildungen, die gemäß Abs. 1 gleichgehalten sind undalle Änderungen von Studienplänen von Ausbildungen, die gemäß Absatz eins, gleichgehalten sind und
Studienpläne von Ausbildungen, die für eine Gleichhaltung gemäß Abs. 1 geeignet erscheinen,Studienpläne von Ausbildungen, die für eine Gleichhaltung gemäß Absatz eins, geeignet erscheinen,
innerhalb von vier Wochen nach deren In-Kraft-Treten zur Kenntnis zu bringen.
Schlagworte
BGBl. I Nr. 120/2002, Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011
Dokumentnummer
NOR40049976