Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Tätigkeitsbereich
§ 84.Paragraph 84,
(1)Absatz eins,Der Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe umfaßt
die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 unddie Durchführung von pflegerischen Maßnahmen gemäß Absatz 2 und 3 und
Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen gemäß Abs. 4Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen gemäß Absatz 4
einschließlich der sozialen Betreuung der Patienten oder Klienten und der Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten.
(2)Absatz 2,Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen darf nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.
(3)Absatz 3,Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen umfaßt insbesondere:
Durchführung von Grundtechniken der Pflege,
Durchführung von Grundtechniken der Mobilisation,
Körperpflege und Ernährung,
prophylaktische Pflegemaßnahmen,
Dokumentation der durchgeführten Pflegemaßnahmen und
Pflege, Reinigung und Desinfektion von Behelfen.
(4)Absatz 4,Im Rahmen der Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen dürfen im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder von Ärzten folgende Tätigkeiten durchgeführt werden:
Verabreichung von Arzneimitteln,
Anlegen von Bandagen und Verbänden,
Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln einschließlich Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,
Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,
Maßnahmen der Krankenbeobachtung aus medizinischer Indikation, wie Messen von Blutdruck, Puls, Temperatur, Gewicht und Ausscheidungen sowie Beobachtung der Bewußtseinslage und der Atmung und
einfache Wärme- und Lichtanwendungen.
Nach Maßgabe des § 15 Abs. 6 Z 1 kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und KrankenpflegeNach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 6, Ziffer eins, kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig,
sofern die Dokumentation gewährleistet ist.
(5)Absatz 5,Tätigkeiten gemäß Abs. 1 dürfen in einzelnen Ausnahmefällen und zeitlich begrenzt auch ohne Aufsicht durchgeführt werden, sofernTätigkeiten gemäß Absatz eins, dürfen in einzelnen Ausnahmefällen und zeitlich begrenzt auch ohne Aufsicht durchgeführt werden, sofern
der Gesundheitszustand des pflegebedürftigen Menschen diese Tätigkeiten zuläßt und
die Anordnung schriftlich erfolgt ist.
In diesen Fällen hat die anordnende Person nachträglich die Durchführung zu kontrollieren.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011
Dokumentnummer
NOR40049981