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§ 104a GuKG

Fassungen
17.02.2004 bis 30.12.2009 — BGBl. I Nr. 6/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 104a heute01.09.2016 § → § BGBl. I Nr. 75/2016
§ 104a01.01.201431.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 104a31.12.200931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 130/2009
§ 104a17.02.200430.12.2009 BGBl. I Nr. 6/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104 a

Inkrafttretensdatum

17.02.2004BGBl. I Nr. 6/2004

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009danach: BGBl. I Nr. 130/2009

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

4. Abschnitt

Weiterbildungen

Paragraph 104 a,

  1. Absatz eins,Pflegehelfer sind berechtigt, Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu absolvieren. Diese haben mindestens vier Wochen zu umfassen.
  2. Absatz 2,Weiterbildungen gemäß Absatz eins, können im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Abhaltung von Weiterbildungen gemäß Absatz eins, bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der den Berufserfordernissen entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind.
  4. Absatz 4,Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Absatz 3, ist eine Berufung nicht zulässig.
  5. Absatz 5,Nach Abschluss einer Weiterbildung gemäß Absatz eins, ist eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
  6. Absatz 6,Die erfolgreiche Absolvierung einer Weiterbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß Paragraph 83, Absatz eins a,

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40049990