Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 9/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
Einrichtung und Führung des Gebäude- und Wohnungsregisters
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat für Zwecke der Bundesstatistik,
Forschung und Planung ein Gebäude- und Wohnungsregister einzurichten und zu führen.
(2)Absatz 2,Das Register ist so einzurichten, dass die in der Anlage angeführten Merkmale räumlich gegliedert für Zwecke gemäß Abs. 1 ausgewertet werden können.Das Register ist so einzurichten, dass die in der Anlage angeführten Merkmale räumlich gegliedert für Zwecke gemäß Absatz eins, ausgewertet werden können.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2011
Dokumentnummer
NOR40050083