Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 9/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
Inhalt des Gebäude- und Wohnungsregisters
§ 3.Paragraph 3,
Das Register hat folgende Registereinheiten zu enthalten:
Adressen der Grundstücke (Anlage, Abschnitt A);
Adressen der Gebäude (Anlage, Abschnitt B);
Adressen der Wohnungen (Anlage, Abschnitt C);
Beschreibungen der Gebäude (Anlage, Abschnitt D);
Beschreibungen der Wohnungen (Anlage, Abschnitt E);
Beschreibungen von Bauvorhaben (Anlage, Abschnitt F);
Adressen von Nutzungseinheiten innerhalb von Gebäuden, die üblicherweise keinen Wohnbedürfnissen dienen;
Adressen von Arbeitsstätten ohne Gebäude;
Adressen von Bauwerken im Sinne des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, und deren Beschreibungen.Adressen von Bauwerken im Sinne des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, und deren Beschreibungen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2011
Dokumentnummer
NOR40050085